Reisepreis war falsch ausgezeichnet anstatt 961 Euro will der Veranstalter nun 1570 Euro und beruhft

3 Antworten

Viel zu kompliziert gemacht. Ich habe sowohl im Reisebuero als auch fuer Veranstalter gearbeitet. In diesem Falle muss der Veranstalter zum Vertrag stehen, und den Urlaub zum gebuchten Preis durchfuehren. Vertrag ist gueltig und kann nicht willkuerlich veraendert werden. Stellt Euch vor, ihr kauft eine Waschmaschine fuer 400 Euro, und nach 2 Wochen kommt eine Nachforderung von 200 Euro, weil sich der Verkaeufer im Preis geirrt hat. Du must die Nachforderung einfach zurueckweisen, und nix geht mehr. (Die Maschine hat man ja bereits) Bei der Reise hat der Veranstalter halt das Druckmittel, den Urlauber, der sich weigert den Mehrpreis zu zahlen, vom Flug auszuschliessen, was eindeutig strafbar waere, aber oft versucht wird. Da hilft nur eine einstweilige Verfuegung. Mit allen Unterlagen. Originalbestaetigung, Zahlungsnachweiss u.a. Ich habe in so einem Fall mal eine Flugaufsicht am Flughafen wegen Unterschlagung und Betrug verhaften lassen. Ihr Vertreter hat dann ganz schnell Platz fuer die Reisenden gefunden. es gibt noch den rechtlichen Begriff Kaufmaennische Zumutbarkeit und Verhaeltnissmaessigkeit, den ein Veranstalter vorbringen kann. Aber das wuerde eintreten wenn eine Reise im Wert von 10 000  Euro fuer 100 angeboten wurde. Da kann offensichtlich etwas nicht stimmen. Aber ich bringe einen Fall vor. Tjaereborg verkaufte 3 Wochen Rhodos 4 Sterne fuer damals 139 DM. Zwei Tage spaeter kam Rueckmeldung, Irrtum, Preis ist 1039 DM. Das sei wohl offensichtlich ein Irrtum. und Vertrag ungueltig.. Gegenargumente. Die Reise war als Roulette Spezial ausgeschrieben, und solche Sonderaktionen sind oft sehr guenstig. Beispiel. letzte Woche gabs ein Tunesien Spezial fuer 69 DM. (KEIN Irrtum) Preis bei anderen Veranstaltern uber 700 Euro. Tjaereborg musste, und hat die Reise fuer 139 Euro gelassen.

Also ich würde mit so einem zu einem Fachanwalt für reiserecht gehen.

Die Aussagen, die du hier bekommst sind alles Vermutungen.

Aber eines verstehe ich nicht: was hat das alles mit deinem Arbeitgeber zu tun?

Du hast doch Urlaub beantragt, bevor du gebucht hast oder?

Hat es ich etwas an der Reisezeit verändert?

Na ja, auch ein Anwalt wird erst einmal nicht mehr als eine vorlaeufige juristische Einschaetzung abgeben koennen. Dies aber sicher viel fundierter als wir hier.

Fuer die Durchsetzung eventueller Ansprueche wird ein Anwalt dann aber hoechstwahrscheinlich wirklich unumgaenglich sein.

Wieso der beantragte und vom Arbeitgeber genehmigte Urlaub aber einen ersatzpflichtigen Schaden darstellen koennte, kann auch ich nicht einmal ansatzweise erkennen.

4
@Caveman

Ich glaube er meint das er die Reise zu diesem Preis nicht antreten will und seinen Urlaub aber trotzdem konsumieren muss da sein Arbeitgeber den Urlaub nicht zurücknimmt.

0
@Melly2505

Ja, das wird er wohl meinen. Aber was soll da der Schaden sein? Den Urlaub kann er ja trotzdem antreten, nur dann eben nicht auch die Reise. Und wenn er - was wahrescheinlich ist - den Urlaub gar schon vor der Reisebuchung beantragt hatte, ergibt sich durch die Vertragsanfechtung des erst spaeter geschlossenen Reisevertrages auch gar kein Unterschied zwischen der heutigen Situation und der vor der Reisebuchung.

2
@Caveman

Vielleicht will er aber unter diesen Umständen zurücktreten von der Reise bzw. mit einem Anwalt dies abzuklären geht auch nicht so flott und mit viel Plech bleibt er darauf sitzen und muss trotzdem zahlen. Und Tickets werden aber ohne der vollen Bezahlung nicht ausgehändigt. Und 10 Tage Urlaub nehmen fürs "Zuhause sitzen" möcht ja auch keiner..

0
@Melly2505

Der Veranstalter hat den Reisevertrag doch schon angefochten. Da braucht er nicht mehr vom Vertrag zurueck zu treten. Der Vertrag wird durch eine wirksame Anfechtung unwirksam und er erhaelt evtl. bereits geleistete Zahlungen natuerlich zurueck. Oder er klagt halt gegen den Veranstalter auf Unwirksamkeit der Anfechtung.

Das alles hat jedoch nichts damit zu tun, dass hinsichtlich des vom Arbeitgeber gewaehrten Urlaubs gar kein Schaden entstanden ist.

2
@Caveman

Bezahlen muss er trotzdem wenn sich das mit dem Veranstalter oder Gericht nicht einigen lässt.

Bei den meisten Anbietern steht im kleingedruckten das sich der Reisepreis anheben kann.

Für den Arbeitgeber nicht aber ein persönlicher Schaden, sprich er muss sich vielleicht "umsonst" Urlaub nehmen, ich denke daher fragt er wegen Schadenersatz. 

0
@Melly2505

Was soll er denn bezahlen muessen, wenn der Veranstalter den Vertrag angefochten hat? Durch eine wirksame Anfechtung wird der Vertrag unwirksam und es sind alle wieder so zu stellen, wie es vor Vertragsschluss war.

2
@Caveman

Naja so wie ich das gelesen habe hat er den alten angefechtet und den neuen auf 1571 angehoben. Aber falls ich das falsch verstanden und er seinen beantragten Urlaub nicht zurückziehen kann würd ich einfach was anderes buchen.

0
@Melly2505

Melly, der Vertrag wurde vom Veranstalter gem. BGB 119 angefochten und ist somit erst einmal unwirksam. Der Fragesteller kann sich nun ueberlegen, ob er das so akzeptieren oder die Wirksamkeit der Anfechtung pruefen lassen will (also seinen Anspruch auf Erbringung der Leistung zu den urspruenglich vereinbarten Konditionen).

Natuerlich kann der Veranstalter selbst nicht irgendwelche Forderungen aus dem von ihm selbst angefochtenen Vertrag geltend machen. Dazu muesste er ja die Wirksamkeit seiner eigenen Anfechtung verneinen. Dies wuerde dann aber dazu fuehren, dass er die Reise zum urspruenglich vereinbarten Preis liefern muesste. Das will er aber offensichtlich nicht. Also wird der Veranstalter sich ganz sicher nicht auf die Unwirksamkeit seiner Vertragsanfechtung berufen koennen und erst recht nicht wollen.

Gleichzeitig mit der Anfechtungserklaerung hat er dem Fragesteller nun ein neues Angebot unterbreitet, naemlich die gleiche Reise  zu einem hoeheren Preis. Dieses Angebot hat der Fragesteller aber nicht angenommen. Somit gibt es ueber diesen neuen hoeheren Preis auch keinen Vertrag und der alte ueber den niedrigen Preis ist vorerst unwirksam.

Das ist keine Preiserhoehung (die hoechstwahrscheinlich sowieso nicht wirksam waere) sondern es handelt sich bei dem neuen Preis um ein voellig neues Vertragsangebot, das mit dem alten (angefochtenen) Vertrag juristisch rein gar nichts zu tun hat.

6

Eine Anfechtung nach BGB 119 ist bei einem sog. "Erklaerungsirrtum" grundsaetzlich immer moeglich. Diese muss dann aber unverzueglich nach Feststellung des Irrtums erfolgen. Hier erfolgte sie erst 14 Tage nach Vertragsschluss. Es kommt nun auf die genauen Umstaende an und ob der Veranstalter den Irrtum unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt wirklich nicht schon frueher haette erkennen muessen. Dies erscheint auf den ersten Blick eher unwahrscheinlich, wird aber im Streitfall wohl nur gerichtlich geklaert werden koennen.

Der Veranstalter ist gem. BGB 122 nach einer Anfechtung fuer solche Schaeden ersatzpflichtig, die dem Beschaedigten (also euch) durch das Vertraue auf die Wirksamkeit des nun angefochtenen Vergrags entstanden sind. Diese Schadensersatzpflicht entfaellt aber in Faellen, in denen der Beschaedigte (also ihr) den Anfechtungsgrund bereits bei Vertragsschluss erkannte oder erkennen musste. Dies waere beispielsweise dann der Fall, wenn die Reise urspruenglich zu einem derart niedrigen Preis angeboten wurde, dass ihr den Irrtum gleich erkennen konntet oder haettet erkennen muessen. Bei den genannten Preisen erscheint dies aber ziemlich unwahrscheinlich. Letztendlich werdet ihr hierbei im Streitfall aber wahrscheinlich auch nicht um eine gerichtliche Klaerung herum kommen.

Wie Nightwish ganz richtig anmerkte, duerfte in Hinblick auf den genommenen Urlaub aber kein ersatzpflichtiger Schaden entstanden sein. Den koennt ihr ja trotzdem antreten (ggf. anders als urspruenglich beabsichtigt) und ihr hattet den hoechstwahrscheinlich sowieso schon vor der Buchung beantragt und genehmigt bekommen.