Muß ich eine online Hotelbuchung und kurz danach die Stornierung ( innerhalb von 10Min.) bezahlen ?

2 Antworten

Der zielführendste Weg scheint mir zu sein, den Sachverhalt zunächst (telefonisch) mit dem Vermittler zu besprechen. Wenn bei einem Fehler Daten zurückgesetzt werden, sollte das dem Portal auch bekannt sein. Eventuell ist es möglich, den Fehler zu rekonstruieren. Das könnte dem Portal ja zumindest angeboten werden. Wenn bei einer unvollständigen Buchung/Falschbuchung bestimmte Daten zurückgesetzt werden, wird es wohl wieder auftreten. Der Auszug aus der Begründung stellt den Sachverhalt, soweit erkennbar, nur unvollständig dar. Ich könnte mir vorstellen, dass mit etwas Hartnäckigkeit eine Kulanzregelung dadurch zu erreichen sein wird. Immerhin ist der Irrtum durch das Portal mitausgelöst worden. Insofern würde ich auch den Begriff Stornierung durch Anfechtung wegen Irrtums austauschen.

Sehe ich ähnlich: Normalerweise kann man mit dem Vermittler sprechen, gerade, wenn alles tatsächlich innerhalb nur weniger Minuten passierte.

E-Mail ist da aber der falsche Weg; die geht oft unter oder kommt in eine „Warteschlange“. In so einem Fall musst du beim Vermittler anrufen und dein Problem schildern (kann sein, dass du dann auch wieder eine Mail schreiben musst, aber dann weiß zumindest schon mal jemand Bescheid).

Jetzt ist das Kind aber schon in den Brunnen gefallen und du hast Kosten und Scherereien mit dem Vermittler. Da hilft in diesem Fall wohl leider nur zahlen.

Ansonsten: IMMER AUF DIE STORNIERUNGSBEDINGUNGEN ACHTEN! Ein günstiger Preis bringt eben oft auch restriktive Bedingungen (sofortige Zahlung per Belastung der Kreditkarte, keine kostenfreie Stornierung nach Buchung mehr) mit sich.

Wenn die Bedingungen nicht klar sind, lieber beim Vermittler anrufen und telefonisch buchen; die können dich normalerweise gut beraten.

3

Lasse die Lastschrift zurückgehen und die Damen und Herren klagen (wenn es sich wg. der Kosten überhaupt lohnt). Wenn Du keine RS- Versicherung haben solltest kannst Du Dich vor dem Amtsgericht übrigens nach einem Mahnbescheid und dessen Zurückweisung noch selbst vertreten und mal hören, was der Richter so sagt. Wenn die Termine nachweislich falsch waren hast Du gute Karten.

Die Beweispflicht liegt aber bei Dir.

1

Gegen gepflegtes Faustrecht von Zeit zu Zeit ist nichts einzuwenden. Es sollte allerdings der Hinweis nicht fehlen, dass diese Vorgehensweise mit hohen Risiken, auch dem Risiko erheblicher zusätzlicher Kosten verbunden ist. Man sollte sich insbesondere im Klaren sein, wo man einen Strich zieht und aus der Strategie aussteigt. Hierzu ist es ratsam sich genauestens über das gerichtliche Mahnverfahren zu informieren.

6
@AnhaltER1960

D'Accord.... Allerdings ist der Widerspruch gegen eine evtl. Mahnung nun wirklich kein Faustrecht.

1
@tauss

Nein, der Widerspruch nicht ... das Rückbuchen einer Zahlung, der man dem Grunde nach zuvor zugestimmt hatte, schon. Es geht doch jetzt darum Im Nachhinein den Grund der Stornierung strittig zu stellen und auf Irrtum zu plädieren.

1