Kann man bei Lufthansa im Krankheitsfall nur Rückflug antreten?

1 Antwort

Ich verstehe die Frage nicht so ganz. Wie bist du dann denn dahin gekommen, also an den Ort, von dem du wieder zurück fliegen willst. Wenn du wegen Krankheit niemals dort warst, wie willst du dann zurückfliegen?? Mal rein theoretisch: du hast den Flug gebucht, gezahlt und dann kannst auch damit zurück fliegen, warum nicht, würde ich mal sagen. Aber verstehe es noch immer nicht.

Endless  25.11.2009, 07:28

Also nochmal. Du beziehst die wohl darauf (AZ: 6 U 224/08):

Ohne Hinflug kein Rückflug – das Oberlandesgericht Köln entschied, dass Kunden der Lufthansa ihre gebuchten Flüge in der geplanten Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen und bestätigte damit eine Klausel in dem AGB der Airline. Die Fluggesellschaft darf ihren Kunden die Reihenfolge der Inanspruchnahme der gebuchten Flüge vorschreiben.

Aber zu der Frage: Wenn man am Hinflugdatum wirklich krank ist, dann würde man ja normalerweise eine Umbuchung vornehmen, wenn das Krankheitsende absehbar ist. D.h. man hätte dann ein anderes Hinflugdatum, würde aber das Rückflugdatum beibehalten und kann natürlich den Rückflug antreten.

Dieses Urteil diente ja der Vermeidung des "Cross-Ticketing", um günstige Flüge zu ergattern.

Ich denke mal, in einem so speziellen Fall, dass es dann keinen passenden Hinflug gibt (und die Vermutung des Cross-Ticketing nicht zutrifft), würde ein ärztliches Attest die Sachlage sicher ändern und die Fluglinie mit sich reden lassen, dort sitzen ja nicht nur böse Menschen. In dem Fall könnte man das ja vorab klären.

Abgesehen davon, hängt das wohl auch von den Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluglinie ab.

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heima  25.11.2009, 11:09
@Endless

Mein Kompliment für diese Antwort! Das OLG-K ist nicht letztlich entscheidend, jedoch ist der verhandelte/ entschiedene Fall zum gefragten Fall sehr ähnlich. Man könnte wirklich hier im Forum eine Kategorie "Reiserecht" aufmachen. MfG

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Endless  25.11.2009, 11:50
@heima

Sorry, wenn ich mich rechtlich zu weit vorgewagt habe. Ich habe nur versucht, die Sachlage (die ich erst nicht so ganz verstanden habe) etwas näher zu betrachten und ich bin durchaus der Meinung, dass dieses Urteil nicht auf alle Fälle anwendbar ist, da ja wohl auch nicht alle Fluglinien solche Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen haben. Ich wollte keine "Reiserecht"-Beratung geben.

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Endless  26.11.2009, 10:40

Noch generell zu diesem Urteil: "Angesichts der sich klar widersprechenden Urteile ist zu empfehlen, die Entscheidung des BGH abzuwarten. Voraussichtlich wird der BGH auch die wettbewerbsrechtliche Fragestellung unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Marktaufteilung innerhalb der EU beantworten müssen. Insbesondere in Frankfurt verklagten Fluggesellschaften ist anzuraten, sich nicht am Urteil des OLG Köln zu orientieren. Grundsätzlich sind Amts- und Landgerichte verpflichtet, sich an den Entscheidungen des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes zu orientieren."

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