ESTA- USA Visa Antrag- Vorstrafenfrage

3 Antworten

Also die USA interessiert nicht, was in irgendwelchen Führungszeugnissen steht. Das mit den Verbrechen gegen die Sittlichkeit ist eine schlechte Übersetzung, eher ist schwere Straftat gemeint.

Vorsicht: Für das was eine schwere Straftat ist, gelten US-Massstäbe und nicht Heimatrecht. Einen ersten Anhaltspunkt liefert diese Liste:

https://en.wikipedia.org/wiki/Moral_turpitude

Wenn die Straftag auf der linken Seite steht ist sie nach US-Masstäben eine schwere Straftat, auf der rechten Seite nicht. Schwere Straftaten sind z.B. Mord, Einbruch. Nicht schwere Straftaten sind z.B. Sachbeschädigung, Trunkenheitsfahrt. Jugendstrafen gelten grundsätzlich nicht als schwere Straftaten. Dann gibt es nicht ganz eindeutige Fälle wie Körperverletzung oder Diebstahl.

Achtung: Diese Wikipedia-Liste ist nicht 100%-ig verbindlich, sondern nur ein erster Anhaltspunkt.

Und noch etwas: Nach US-Vorstellungen hängen einem schwere Straftaten das ganze Leben nach, auch nach der Löschungsfrist. Selbst wenn man wegen einer schweren Straftat nur in U-Haft sass und dann freigesprochen wurde, muss man ja anlkreuzen und darf dann bei der Visumbeantragung erklären, warum man freigesprochen wurde.

Tausend dank für die Antworten!!!

Also die Straftat wurde 2001 begangen damals war er noch 17 und ist gerade mal 18 geworden. Er hatte eine Jugendstrafe bekommen die aber bzw "das Strafmakel ist als beseitigt erklärt worden aufgrund der positiven Verhaltensprognose" des Jugendlichen ( so der Wortlaut des Gerichtsbeschlusses)- dies bedeutete damals für Ihn, dass er sich als Nichtvorbestraft bezeichnen konnte und somit durfte er auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen - dieser hat er dann auch erhalten. Sein Abitur gemacht und einen 1,3 Uni Abschluss absolviert. Ist mittlerweile selbstständig und beschäftrigt 35 Mitarbeiter und dennoch hat er bange vor den US behörden. :).... die Straftat liegt mehr als 10 Jahre zurück und es war eine Jugendstrafe die als beseitigt erklärt wurde- was nicht häufig vorkommt, dass ein Richter per Beschluss ein Strafmakel als beseitigt erklärt. Sein Führungszteugnis ist absolut sauber und ich sage Ihm, dadurch dass das Strafmakel als beseitigt erklärt wurde kann man auch sagen, dass es nie einen Urteil gab. Er sagt aber, dass die Fragestellung der ESTA aber anders lautete und allgemein gefragt wird, ob überhaupt jemals es eine Verurteilung gab.... wir streiten schon seid 3 Tagen :)

Formal hat er recht mit seiner Interpretation des "jemals", aber wenn er die Verurteilung hier angibt, dann wird er die ESTA-Genehmigung mit Sicherheit nicht bekommen, auch wenn er noch so schöne Erklärungen dazu liefert.

Er könnte die Reise also streichen, auch wenn er nach deutschem Recht ein "sauberes" Führungszeugnis hat.

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@demosthenes

ich weiss du hast recht ich will ihm auch nicht irgendwas falsches raten! Die Esta angaben werden mit den Datenbanken aller Strafverfolgungsbehörden abgeglichen und da ist doch die wahrscheinlichkeit gross, dass irgendein Eintrag noch drin ist oder kann man das auch überprüfen lassen in Deutschland?

Sollte er nicht lieber direkt einen Termin bei der Botschaft beantragen und diesen Sachverhalt vor ort klären bevor er irgendwas angibt was so oder so interpretiert werden könnte?

Gruss

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Nina vom reisefrage.net-Support

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Mmhmmm.... knifflig.

In den Erläuterungen zum Esta steht (GuggstDuHier https://esta.cbp.dhs.gov/esta/WebHelp/helpScreen_de.htm#ata2): Straftaten, bei denen ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt - dieser Art von Delikten liegen in der Regel Handlungsweisen zugrunde, die von Natur aus auf niederen Beweggründen beruhen, anstößig oder moralisch verwerflich sind und zudem unvereinbar mit den allgemein anerkannten Regeln der Sittlichkeit und den Pflichten, die gegenüber anderen Personen und der Gesellschaft im Allgemeinen bestehen. Bestimmte Faktoren wie das Alter des Straftäters oder der Zeitpunkt des Deliktes können unter Umständen Einfluss darauf haben, ob ein Delikt als Straftat betrachtet wird, bei der ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (Immigration and Nationality Act - INA) vorliegt.

Da würde ich Körperverletzung drunter zählen, offen gestanden.

Für nähere Informationen verweisen wir Sie auf § 212(a)(2) des Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (Immigration and Nationality Act - INA), (....)

Im Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetz steht in dem einschlägigen Abschnitt (mal googeln): Except as otherwise provided in this Act, the following classes of aliens shall be ineligible to receive visas and shall be excluded from admission into the United States (.....) Aliens who have been convicted of a crime involving moral turpitude (other than a purely political offense), or aliens who admit having committed such a crime, or aliens who admit committing acts which constitute the essential elements of such a crime; except that aliens who have committed only one such crime while under the age of eighteen years may be granted a visa and admitted if the crime was committed more than five years prior to the date of the application for a visa or other documentation, and more than five years prior to date of application for admission to the United States, unless the crime resulted confinement in a prison or correctional institution, in which case such alien must have been released from such confinement more than five years prior to the date of the application for a visa or other documentation, and for admission, to the United States;

Demnach hätte ein Minderjähriger einen Schuss frei, wenn die Haftstrafe lange genug her ist.

Die Zwickmühle ist: Hast was ausgefressen, kommst nicht rein. Lügst Du beim Antrag (und sie kommen dahinter), auch nicht. Da das im Ergebnis wurscht ist, würde ich dazu tendieren ein Nein anzukreuzen. Aber da solltest nochmal einen Sachkundigen befragen. Konsulat oder Botschaft wäre einen Versuch wert, auch wenn der Botschafter sich sicher nicht Deiner annehmen wird.

Diese Antwort ist allein meine persönliche Meinungsäusserung und stellt keine Rechtsberatung dar.